Die Satzung der Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker in Sachsen-Anhalt (VLK Sachsen-Anhalt)

i.d.F. vom 25.11.2016

§1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Vereinigung führt den Namen "Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker in Sachsen-Anhalt". Nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister führt sie den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.". Die Abkürzung des Namens der Vereinigung lautet "VLK Sachsen-Anhalt".

(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Magdeburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Vereinigung

(1) Die Vereinigung stellt sich das Ziel, den Aufbau und die Entwicklung einer leistungsfähigen und modernen kommunalen Selbstverwaltung auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt zu fördern. Sie hat die Aufgabe, den Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen kommunalpolitisch interessierten Liberalen zu intensivieren, kommunalpolitisches Wissen im Rahmen der Erwachsenenbildung zu verbreiten und hierdurch liberale Grundsätze in der Kommunalpolitik zu verwirklichen.

(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

1. Zusammenarbeit der Mitglieder auf örtlicher und überörtlicher Ebene;

2. Anfertigen von Gutachten und Erteilung von Auskünften in allen Fragen der Kommunalpolitik und Kommunalverwaltung

3. Beratung von liberalen Kommunalpolitikern und deren Fraktionen;

4. Die Heranbildung von Bürgern für die Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung;

5. Die Förderung von Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren, die der kommunalpolitischen Fortbildung dienen;

6. Die Förderung von kommunalpolitischen Studienreisen;

7. Vertretung kommunalpolitischer Interessen auf Bundesebene;

8. Kontakt zu den kommunalpolitischen Spitzenverbänden und anderen nationalen und internationalen für die Kommunalpolitik wichtigen Institutionen sowie die Intensivierung der Zusammenarbeit liberaler Kommunalpolitiker innerhalb dieser Verbände.

(3) Die Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker in Sachsen-Anhalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Sicherung der gemeinnützigen Zwecke

(1) Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

(2) Das Vermögen und die Einnahmen der VLK dürfen ausschließlich nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so können Geschäftsführer und das notwendige Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben angestellt werden.

(5) Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und sie hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der "VLK Sachsen-Anhalt" an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung mit liberaler Zielsetzung.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke der Vereinigung gemäß § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt Zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.

(8) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung erhalten. Sie haben bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung als auch bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinigungsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der VLK sind die Fraktionen der FDP in den Gemeinden, Städten und Landkreisen Sachsen-Anhalts, wenn sie ihre Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand erklären. Weiterhin können die kommunalen Wahlbeamten, kommunale Beamte und kommunale Angestellte der FDP Mitglied werden.

(2) Mitglied der VLK kann außerdem jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, und sich zur Idee der freiheitlichen Demokratie bekennt.

(3) Mitglieder, Mandatsträger und Kandidaten von politischen Parteien oder Gruppen, die in Konkurrenz zu den liberalen Parteien in Sachsen-Anhalt stehen, können nicht Mitglied der VLK werden.

(4) Juristische Personen, die liberale Grundsätze vertreten, können kooperativ Mitglied werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Teilnahme an der Gründung, durch Eintritt in die Vereinigung oder durch Berufung durch den Vorstand begründet.

(2) Der Eintritt erfolgt durch schriftlichen Antrag der zuständigen Organe an den Vorstand der VLK über den dieser mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Tod,

2. durch Verlust der Geschäftsfähigkeit oder der bürgerlichen Ehrenrechte,

3. durch Austritt; der Austritt aus der Vereinigung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich; die Erklärung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten;

4. durch Ausschluss.

Der Ausschluss ergeht durch Beschluss des Vorstandes in schriftlicher Form. Er ist begründet, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere schwere Verstöße gegen die Satzung und Ziele der VLK vorliegt oder wenn gegen Beschlüsse der Landesversammlung verstoßen wird. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Berufung an die Landesversammlung eingelegt werden. Die Landesversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

§ 7 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind

1. die Landesversammlung,

2. der Vorstand.

§ 8 Die Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.

(2) Die Landesversammlung berät und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der VLK.

(3) Die Landesversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. die Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderungen;

2. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;

3. die Wahl des Vorstandes;

4. die Wahl eines Kassenprüfers;

5. die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-, des Kassen- und des Kassenprüfungsberichtes;

6. die Festsetzung der Beiträge.

(4) Die Landesversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.

(5) Die Landesversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung des Tagungsortes und der Tagungszeit mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einberufen. Anträge zur Landesversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.

(6) Für Beschlüsse zur Satzungsänderung ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich, ansonsten reicht, mit Ausnahme des §13(1), eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Die Beschlüsse der Landesversammlung werden protokolliert. Ein fernmündliches Protokoll benötigt die Unterzeichnung vom Vorsitzenden und die Gegenzeichnung eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Das Protokoll ist in der nächsten Landesversammlung zu genehmigen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Er besteht aus

1. dem Vorsitzenden,

2. zwei Stellvertretern,

3. vier Beisitzern,

4. dem Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein im Rechtsverkehr.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

(4) Zur Unterstützung seiner fachlichen Arbeit beruft der Vorstand themenbezogene ad hoc Arbeitsgruppen.

§ 10 Die Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, soweit nicht die Landesversammlung sich diese zur Entscheidung vorbehält.

(2) Er führt die Geschäfte der Vereinigung und verwaltete ihr Vermögen. Hierzu gehört die Berechtigung, zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer zu bestellen.

(3) Der Vorstand erstellt bis zum 30. April des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht.

(4) Er verwaltet und betreut die Mitglieder. Er bereitet die Landesversammlungen vor. Der Vorstand kann Fachausschüsse und regionale Arbeitsgemeinschaften bilden.

(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr, statt.

§ 11 Der Kassenprüfer

(1) Er wird von der Landesversammlung alljährlich gewählt. Er darf nicht dem Vorstand angehören oder Geschäftsführer der Vereinigung sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Aufgabe ist es, den Geschäfts- und Kassenbericht zu prüfen und einen Kassenprüfungsbericht zu erstellen. Er erstellt den Bericht zur Vorlage bei der nächsten Landesversammlung nach dem 30. April. Der Bericht ist zu unterzeichnen.

§ 12 Die Aufbringung der Vereinsmittel

(1) Die Mittel der Vereinigung werden durch Spenden, öffentliche Zuschüsse und Beiträge aufgebracht.

(2) Für Mitglieder gemäß § 4 Abs.4 werden die Beiträge durch den Vorstand festgelegt. Sie sollen der durchschnittlichen Beitragshöhe in der VLK Sachsen-Anhalt entsprechen.

§ 13 Auflösung

(1) Die VLK kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Landesversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der Anwesenden.

(2) Im Falle der Auflösung der VLK bestimmt die die Auflösung beschließende Landesversammlung über die Art der Abwicklung der Vereinsgeschäfte. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einlagen und sonstige Einnahmen, mit Ausnahme zweckgebundener Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, werden nicht zurückerstattet.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 19.09.1992 in Kraft.