§ 1 Beitragsentrichtung
(1) Mitgliedsbeiträge für die VLK Sachsen-Anhalt werden im ersten Halbjahr eines jeden Jahres fällig und im Lastschriftverfahren eingezogen oder durch Dauerauftrag überwiesen.
(2) Beiträge der Mitglieder im Sinne § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden durch die Fraktionen entrichtet.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsermäßigung oder -freiheit beschließen.
§ 2 Beitragssätze
(1) Die Mitgliedsbeiträge betragen pro Jahr
- für Fraktionen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 24 €,
- bei mehr als 3 Fraktionsmitgliedern zusätzlich pro weiterem Mitglied 12 €,
- für auptamtliche Wahlbeamte 36 €,
- für Einzelmitglieder 12 €.
(2) Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Beitrag beinhaltet den Bezug des Fachorgans "das Rathaus". Bei Fraktionen mit mehr als 3 Mitgliedern stehen je 2 Mitgliedern eine Zeitschrift zu.
§ 3 Mahnverfahren
Mitglieder, deren Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Juli eingezogen ist, werden zusätzlich mit einer Mahngebühr von 1,50 € belastet. Für jede weitere monatliche notwendige Mahnung werden 2,50 € berechnet.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt ab 01.01.2011 in Kraft.
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